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SpkO

§ 16 Eilbedürftige Geschäfte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/16#abs-1 (1) Eilbedürftige Geschäfte können anstelle des Verwaltungsrats der Vorsitzende oder – bei dessen Verhinderung – sein Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrats entscheiden, wenn der Verwaltungsrat nicht rechtzeitig zur Sitzung einberufen werden kann. Sind der Vorsitzende des Verwaltungsrats und seine Stellvertretung verhindert, so entscheidet der Vorstand.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkO/16#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat ist von den nach Abs. 1 getroffenen Entscheidungen in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.

§ 15 § 17