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# § 16 SpkO (Bayern) — Eilbedürftige Geschäfte

Sparkassenordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eilbedürftige Geschäfte können anstelle des Verwaltungsrats der Vorsitzende oder – bei dessen Verhinderung – sein Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrats entscheiden, wenn der Verwaltungsrat nicht rechtzeitig zur Sitzung einberufen werden kann. Sind der Vorsitzende des Verwaltungsrats und seine Stellvertretung verhindert, so entscheidet der Vorstand.

(2) Der Verwaltungsrat ist von den nach Abs. 1 getroffenen Entscheidungen in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.

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Zitiervorschlag: § 16 SpkO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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