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SpkG

Art 8 Weitere Mitglieder des Verwaltungsrats

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkG/8#abs-1 (1) Die Zahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats (Art. 6 Abs. 1 Nr. 2) wird durch die Satzung der Sparkasse festgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkG/8#abs-2 (2) Von den weiteren Mitgliedern werden zwei Drittel vom Träger, ein Drittel von der Aufsichtsbehörde zum Amt berufen. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmann zu bestellen. Der Ersatzmann tritt beim endgültigen Ausscheiden des Mitglieds oder bei einer Behinderung des Mitglieds von mehr als drei Monaten für die Dauer dieser Behinderung in das Amt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpkG/8#abs-3 (3) Der Vertretungskörper des Trägers wählt die von ihm zu bestellenden Mitglieder (und ihre Ersatzmänner) aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpkG/8#abs-4 (4) Die Aufsichtsbehörde hat für die von ihr zu berufenden Mitglieder (und ihre Ersatzmänner) eine Vorschlagsliste des Trägers zu erholen. Die Vorschlagsliste hat die doppelte Zahl der zu berufenden Mitglieder (und ihrer Ersatzmänner) zu enthalten. In die Vorschlagsliste können nur zu Gemeindeämtern wählbare Angehörige des Trägers aufgenommen werden. Die von der Aufsichtsbehörde zu berufenden Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen dem Vertretungskörper des Trägers nicht angehören. Mit der Annahme der Wahl in den Vertretungskörper des Trägers endet die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Sparkasse.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SpkG/8#abs-5 (5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden auf die Dauer der Wahlzeit des Vertretungskörpers des Trägers bestellt. Sie bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SpkG/8#abs-6 (6) Der Vertretungskörper des Trägers kann beschließen, daß die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse neu zu bestellen sind; der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann die Neubestellung der weiteren Mitglieder anordnen. Absatz 5 gilt entsprechend.

Art 7 Art 9