Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sparkassenakademiegesetz
SpkAkadG§ 8 Aufgaben des Vorstandes
Stand: 26.08.2026
Der Vorstand ist das Geschäftsführungsorgan der Akademie. Er führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand und vertritt die Akademie gerichtlich und außergerichtlich.