Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sparkassenakademiegesetz
SpkAkadG§ 2 Satzung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkAkadG/2#abs-1 (1) Die Rechtsverhältnisse der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen werden durch Satzung geregelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkAkadG/2#abs-2 (2) Die Satzung wird von der Trägerversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlossen. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Satzung und ihre Genehmigung werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Die Satzung wird am Tag nach der Bekanntmachung wirksam, wenn dort kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.