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SpkAkadG

§ 2 Satzung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpkAkadG/2#abs-1 (1) Die Rechtsverhältnisse der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen werden durch Satzung geregelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpkAkadG/2#abs-2 (2) Die Satzung wird von der Trägerversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlossen. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Satzung und ihre Genehmigung werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Die Satzung wird am Tag nach der Bekanntmachung wirksam, wenn dort kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.

§ 1 § 3