Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wahlordnung für Sparkassen
Spk-WO NRW§ 4 Wählbarkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Spk-WO%20NRW/4#abs-1 (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit sechs Monaten bei der Sparkasse beschäftigt sind. Besteht die Sparkasse weniger als sechs Monate, so sind abweichend von Satz 1 diejenigen Wahlberechtigten wählbar, die seit Bestehen der Sparkasse bei ihr beschäftigt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Spk-WO%20NRW/4#abs-2 (2) Wählbar ist nicht, wer
1. infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt,
2. am Wahltag seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt ist oder
3. Vertreterin oder Vertreter nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b des Sparkassengesetzes ist.