Gesetze / Landesrecht Bayern / Spielbankordnung

SpielbO

§ 8 Spieleinsätze

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbO/8#abs-1 (1) Die Einsätze müssen in Spielmarken (Jetons, Chips) oder in Euro geleistet werden. Bei Automatenspielen kann der Einsatz mittels Speicherkarten zugelassen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbO/8#abs-2 (2) Die Mindest- und die Höchsteinsätze für die einzelnen Spiele sind in den Spielregeln zu bestimmen und an den Spieltischen und Spielautomaten an gut sichtbarer Stelle bekanntzugeben. Eine Spielansage (Annonce) ist nur gültig, wenn der genannte Betrag bezahlt ist und die Spielansage vom Tischchef durch Wiederholung der Ansage angenommen worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbO/8#abs-3 (3) Jeder Spielgast ist für seinen Einsatz selbst verantwortlich. Maßgeblich für die Feststellung des Gewinns ist die Satzlage oder das Gewinnbild bei Automaten im Augenblick der Entscheidung. Im Zweifelsfall entscheidet die Spielleitung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbO/8#abs-4 (4) Chips sind beim Verlassen des Spieltisches in Jetons zu wechseln. Jetons sind beim Verlassen der Spielbank an den Kassen umzuwechseln. Guthaben und Gewinne einer Speicherkarte sind beim Verlassen der Spielbank einzulösen; in der Erlaubnis können Ausnahmen zugelassen werden. Gewinne aus dem Automatenspiel über zweitausend Euro dürfen nur gegen Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises ausgezahlt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbO/8#abs-5 (5) Die Spielbank kann Spielmarken und Speicherkarten jederzeit aus dem Spiel nehmen und durch andere ersetzen. Die aus dem Spiel genommenen Spielmarken und Speicherkarten verlieren mit der Herausnahme die Gültigkeit.

§ 7 § 9