Gesetze / Landesrecht Bayern / Spielbankordnung

SpielbO

§ 11 Aufsicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbO/11#abs-1 (1) Alle Besuchenden der Spielbank sind verpflichtet, den Anordnungen der Spielbankbediensteten Folge zu leisten und auf Verlangen Ausweispapiere vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbO/11#abs-2 (2) Meinungsverschiedenheiten zwischen Spielgästen und dem Personal der Spielbank über die Anwendung der Spielbankordnung oder die Spielregeln werden durch die Spielbankleitung oder deren Beauftragte geregelt. Ihre Entscheidung ist endgültig. Spielgäste haben keinen Anspruch auf Heranziehung von Bildmaterial aus der Videoüberwachung (§ 7).

§ 10 § 12