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# § 11 SpielbO (Bayern) — Aufsicht

Spielbankordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Alle Besuchenden der Spielbank sind verpflichtet, den Anordnungen der Spielbankbediensteten Folge zu leisten und auf Verlangen Ausweispapiere vorzulegen.

(2) Meinungsverschiedenheiten zwischen Spielgästen und dem Personal der Spielbank über die Anwendung der Spielbankordnung oder die Spielregeln werden durch die Spielbankleitung oder deren Beauftragte geregelt. Ihre Entscheidung ist endgültig. Spielgäste haben keinen Anspruch auf Heranziehung von Bildmaterial aus der Videoüberwachung (§ 7).

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Zitiervorschlag: § 11 SpielbO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbO/11

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