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§ 12 Pflichten des Spielbankunternehmers

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG/12#abs-1 (1) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, für jede einzelne Spielbank täglich Aufzeichnungen über die Bruttospielerträge und die Tronc-Einnahmen zu fertigen. Satz 1 gilt entsprechend für das Online-Casino-Angebot.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG/12#abs-2 (2) Der Spielbankunternehmer hat die Spielbankabgabe spätestens am zehnten Tag des Monats für den vorangegangenen Monat nach amtlichem Vordruck anzumelden. In den Anmeldungen ist die Abgabe für den Anmeldungszeitraum unter Anrechnung der Umsatzsteuer gemäß § 11 Absatz 9 zu berechnen. Die Anmeldung gilt als Steueranmeldung im Sinne des § 168 der Abgabenordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG/12#abs-3 (3) Der Spielbankunternehmer hat die Ausgleichsabgabe selbst zu berechnen und spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie zu entrichten ist, nach amtlichem Vordruck anzumelden. Die Anmeldung gilt als Steueranmeldung im Sinne des § 168 der Abgabenordnung. Der Steueranmeldung sind die der Aufsichtsbehörde nach § 9 Absatz 4 vorzulegenden Unterlagen sowie eine den ertragsteuerlichen Grundsätzen entsprechende Bilanz beizufügen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG/12#abs-4 (4) Die Spielbankabgabe und die Ausgleichsabgabe werden mit dem Ablauf der jeweiligen Anmeldefrist fällig.

§ 11 § 13