Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Spielbankgesetz NRW

SpielbG NRW

§ 24 Verwaltung der Abgaben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für die Spielbankabgabe, die zusätzlichen Leistungen, die Gewinnabgabe und die Ausgleichsabgabe gelten, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, sinngemäß die Vorschriften der Abgabenordnung und der Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der Abgabenordnung erlassen sind, in der jeweils geltenden Fassung. Die örtlich zuständigen Finanzämter werden vom für Finanzen zuständigen Ministerium bestimmt.

§ 23 § 25