Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Spielbankgesetz NRW
SpielbG NRW§ 21a Ausgleichsabgabe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/21a#abs-1 (1) Sofern die Steuerlast nach den §§ 19 bis 21 niedriger ist als eine fiktive Steuerlast bei Nichtanwendung der Steuerbefreiungen für Spielbanken nach Bundesrecht und nach § 25 (fiktive Vergleichsberechnung), ist der Differenzbetrag als Ausgleichsabgabe zu entrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/21a#abs-2 (2) Bei der fiktiven Vergleichsberechnung bleiben die Steuerlast nach den §§ 19 bis 21 und die Anrechnung der Umsatzsteuer nach § 19 Absatz 14 außer Ansatz. Es ist grundsätzlich von dem jeweiligen ertragsteuerlichen Höchststeuersatz in der entsprechenden Rechtsform des Spielbankunternehmens auszugehen. Bei der Gewerbesteuer ist grundsätzlich einheitlich vom höchsten Hebesatz unter den Spielbankstandorten auszugehen. Es ist von einer Vergnügungssteuer in Höhe von 25 Prozent des Bruttospielertrags sämtlicher Spielbankstandorte auszugehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/21a#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 kann der Steuerpflichtige die Steuersätze glaubhaft machen, die sich bei Berücksichtigung der Einkünfte aus dem Spielbankunternehmen für die Steuerschuldner ergeben würden. Bei der fiktiven Berechnung der Gewerbesteuer kann er unter Anwendung des zutreffenden Zerlegungsmaßstabs glaubhaft machen, welche Belastung sich aufgrund der individuellen Hebesätze pro Standort tatsächlich ergeben würde. Er kann außerdem glaubhaft machen, welche Vergnügungssteuer pro Spielbankstandort anfallen würde.