Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Spielbankgesetz NRW
SpielbG NRW§ 16 Konzessionsausschreibung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/16#abs-1 (1) Für die Vergabe der Konzession gelten die Bestimmungen des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie die auf der Grundlage von § 113 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergangene Verordnung über die Vergabe von Konzessionen. Einer gesonderten Ausschreibung der Betriebserlaubnisse bedarf es nicht. Der Zuschlag wird an diejenige Bieterin oder denjenigen Bieter erteilt, deren oder dessen Angebot auf Basis der vorgegebenen Kriterien für die vorgesehene Laufzeit der Konzession die Verwirklichung der Ziele des § 1 am besten erfüllt und einen wirtschaftlichen Gesamtvorteil ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/16#abs-2 (2) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium macht spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Konzession deren erneute Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/16#abs-3 (3) Bewerberinnen oder Bewerber um die Konzession haben der Vergabestelle zum Nachweis ihrer Eignung die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen ihres Unternehmens sowie dessen verbundene Unternehmen im Sinne des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen als Unternehmensgruppe sowie die jeweiligen Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse darzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/16#abs-4 (4) Ferner sind der Vergabestelle von den Bewerberinnen oder den Bewerbern die Namen ihrer Angehörigen gemäß § 15 der Abgabenordnung offenzulegen. Gleiches gilt für Vertreterinnen und Vertreter der Person oder Personengesellschaft oder des Mitglieds eines Organs einer juristischen Person.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/16#abs-5 (5) Daneben haben Personengesellschaften und juristische Personen den Gesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen Bestimmungen der Bewerberinnen oder der Bewerber sowie Vereinbarungen vorzulegen, die zwischen der Bewerberin oder dem Bewerber und unmittelbar oder mittelbar Beteiligten bestehen und sich auf die Veranstaltung von Glücksspielen beziehen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SpielbG%20NRW/16#abs-6 (6) Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium ist befugt,
1. zur Überprüfung der Identität der Bewerberin oder des Bewerbers und deren oder dessen Zuverlässigkeit Anfragen nach den für die Prüfung der Geeignetheit erforderlichen Informationen bei den Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden der Länder sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, den Ausländerbehörden, den Insolvenzgerichten, dem Bundeskriminalamt, dem Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu stellen und
2. unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister einzuholen.
Soweit die Auskünfte bei den genannten Behörden Anhaltspunkte für Zweifel an der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers begründen, darf das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium zur weiteren Überprüfung der Geeignetheit Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.