Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Spielbankgesetz NRW
SpielbG NRW§ 1 Ziele des Gesetzes
Stand: 26.08.2026
Ziele des Gesetzes sind gleichrangig
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Spielsuchtbekämpfung zu schaffen,
2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken (öffentlicher Kanalisierungsauftrag) sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele in Spielbanken ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität einschließlich der Geldwäsche abgewehrt werden und
5. einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 1 SpielbG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 24.04.2026 – 16 K 9592/24Zitiert von 1
- VG Münster, 07.11.2023 – 9 K 1044/22Zitiert von 11
- VG Münster, 07.11.2023 – 9 K 2936/22Zitiert von 4
- VG Köln, 05.10.2022 – 24 K 1472/21Wettvermittlungsstelle: Versagung der Erlaubnis wegen Unterschreitung des Mindestabstands zu öffentlichen Schulen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 69
- VG Köln, 05.10.2022 – 24 K 1475/21Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle; Versagung wegen Unterschreitung des Mindestabstands zu öffentlichen Schulen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- VG Köln, 05.10.2022 – 24 K 4215/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.