Gesetze / Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen
SpTrUG§ 10 Wirkungen der Eintragung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 10 SpTrUG →
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- BSG, 30.06.1998 – B 8 KN 10/96 RZitiert von 7
- VG Cottbus, 12.12.2019 – 3 K 1828/15
- LSG NRW, 17.10.2012 – L 8 R 859/11Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpTrUG/10#abs-1 (1) Die Eintragung der Spaltung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft hat folgende Wirkungen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpTrUG/10#abs-2 (2) Mängel der Spaltung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SpTrUG/10#abs-3 (3) Ist bei einer Aufspaltung ein Gegenstand im Spaltungsplan keiner der neuen Gesellschaften zugeteilt worden und läßt sich die Zuteilung auch nicht durch Auslegung ermitteln, so geht der Gegenstand auf alle neuen Gesellschaften in dem Verhältnis über, das sich aus dem Plan für die Aufteilung des Überschusses der Aktivseite der Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft über deren Passivseite ergibt; ist eine Zuteilung des Gegenstandes an mehrere Gesellschaften nicht möglich, so ist sein Gegenwert in dem bezeichneten Verhältnis zu verteilen. Ist eine Verbindlichkeit im Spaltungsplan keiner der neuen Gesellschaften zugewiesen worden und läßt sich die Zuweisung auch nicht durch Auslegung ermitteln, so haften die an der Spaltung beteiligten Gesellschaften als Gesamtschuldner. Eine Haftung dieser Gesellschaften tritt nicht ein, soweit die Treuhandanstalt gegenüber dem Registergericht am Sitz der übertragenden Gesellschaft erklärt hat, für die Erfüllung von Verbindlichkeiten einzustehen.