Gesetze / Sozialhilfedatenabgleichsverordnung
SozhiDAV§ 10 Kosten der Vermittlungsstelle
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SozhiDAV%202019/10#abs-1 (1) Die Träger der Sozialhilfe haben der Vermittlungsstelle zu gleichen Teilen die notwendigen Kosten für die Durchführung und Vermittlung des Datenabgleichs zu erstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SozhiDAV%202019/10#abs-2 (2) Für das Jahr 2019 wird für die Erstattung ein Betrag in Höhe von 1 100 Euro je Träger der Sozialhilfe festgesetzt. Im Jahr 2020 sind Kosten in Höhe von 850 Euro je Träger der Sozialhilfe zu erstatten. Die festgesetzten Kosten erhöhen sich für jedes weitere Kalenderjahr pauschal um 3 Prozent und werden auf volle Euro aufgerundet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SozhiDAV%202019/10#abs-3 (3) Die Vermittlungsstelle teilt den Trägern der Sozialhilfe den zu erstattenden Betrag des Folgejahres bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres mit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SozhiDAV%202019/10#abs-4 (4) Der Betrag wird zum 1. April des jeweiligen Jahres fällig.