Gesetze / Verordnung über die Gewährung diplomatischer Vorrechte und Immunitäten im Bereich der Sozialen Sicherheit an durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffene Organisationen

SozSichVoRV

§ 5

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SozSichVoRV/5#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SozSichVoRV/5#abs-2 (2) Soweit sich die Verordnung auf die Anwendung der Rechtsvorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung bezieht, tritt sie mit Wirkung vom 1. Januar 1956 in Kraft.

§ 4