Gesetze / Gesetz zur Koordinierung der sozialen Sicherheit mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
SozSichUKG§ 5 Zugangsstellen für den elektronischen Datenaustausch
Stand: 10.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SozSichUKG/5#abs-1 (1) Für die Zugangsstellen für den elektronischen Datenaustausch gilt § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SozSichUKG/5#abs-2 (2) § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa sowie § 219b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit tritt.