§ 28 Sortenschutzrolle
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/28#abs-1 (1) In die Sortenschutzrolle werden nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Erteilung des Sortenschutzes eingetragen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/28#abs-2 (2) Die Eintragung der festgestellten Ausprägungen der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale und die Eintragung der Bedingungen bei einem Zwangsnutzungsrecht können durch einen Hinweis auf Unterlagen des Bundessortenamtes ersetzt werden. Die Eintragung kann hinsichtlich der Anzahl und Art der Merkmale sowie der festgestellten Ausprägungen dieser Merkmale von Amts wegen geändert werden, soweit dies erforderlich ist, um die Beschreibung der Sorte mit den Beschreibungen anderer Sorten vergleichbar zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/28#abs-3 (3) Änderungen in der Person des Sortenschutzinhabers oder eines Verfahrensvertreters werden nur eingetragen, wenn sie nachgewiesen sind. Der eingetragene Sortenschutzinhaber oder Verfahrensvertreter bleibt bis zur Eintragung der Änderung nach diesem Gesetz berechtigt und verpflichtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SortSchG%201985/28#abs-4 (4) Das Bundessortenamt macht die Eintragungen bekannt.