Gesetze / Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
SonntVerkV§ 1
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BGH, 17.10.2019 – I ZR 44/19Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Verkauf von Backwaren an Sonn- und Feiertagen in einem Bäckereibetrieb mit Café: Unbelegte Brötchen und Brot als zubereitete Speisen - Sonntagsverkauf von BackwarenZitiert von 10
- VG Freiburg, 21.09.2010 – 1 K 804/10Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SonntVerkV/1#abs-1 (1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe
1.
von frischer Milch:Verkaufsstellen, für die Dauer von zwei Stunden,
2.
von Bäcker- oder Konditorwaren:Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden,
3.
von Blumen:Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden, für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden,
4.
von Zeitungen:Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer von fünf Stunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SonntVerkV/1#abs-2 (2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SonntVerkV/1#abs-3 (3) Die Vorschriften der §§ 5, 10, 11, 13 bis 15 des Gesetzes über den Ladenschluß bleiben unberührt.