Gesetze / Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
SonntVerkV§ 1
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SonntVerkV/1#abs-1 (1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe
Verkaufsstellen, für die Dauer von zwei Stunden,
Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden,
Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden, für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden,
Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer von fünf Stunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SonntVerkV/1#abs-2 (2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SonntVerkV/1#abs-3 (3) Die Vorschriften der §§ 5, 10, 11, 13 bis 15 des Gesetzes über den Ladenschluß bleiben unberührt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 SonntVerkV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 17.10.2019 – I ZR 44/19Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Verkauf von Backwaren an Sonn- und Feiertagen in einem Bäckereibetrieb mit Café: Unbelegte Brötchen und Brot als zubereitete Speisen - Sonntagsverkauf von BackwarenZitiert von 10
- VG Freiburg, 21.09.2010 – 1 K 804/10Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.