Gesetze / Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Sommergetreide im Rahmen der Saatgutanerkennung 2024
SommerGetrSaatV 2024§ 1 Mindestkeimfähigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SommerGetrSaatV%202024/1#abs-1 (1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit der jeweiligen Spalte 3 von Anlage 3 Nummer 1.1.1 und 1.1.2 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SommerGetrSaatV%202024/1#abs-2 (2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 in den Verkehr gebracht werden.