Gesetze / Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten

SoldRehaHomG

§ 3 Entschädigung; Entschädigungsverfahren

Stand: 24.07.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SoldRehaHomG/3#abs-1 (1) Die rehabilitierte Person erhält auf Antrag eine Entschädigung in Geld aus dem Bundeshaushalt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SoldRehaHomG/3#abs-2 (2) Die Entschädigung beträgt

1.
3 000 Euro für jedes nach § 1 Absatz 1 aufgehobene Urteil und
2.
einmalig 3 000 Euro für Benachteiligungen nach § 1 Absatz 2.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SoldRehaHomG/3#abs-3 (3) Der Antrag auf Entschädigung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zehn Jahren nach dem 23. Juli 2021 beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen. Das Bundesministerium der Verteidigung setzt die Entschädigung durch Verwaltungsakt fest.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SoldRehaHomG/3#abs-4 (4) Ein Anspruch auf eine Entschädigung nach Absatz 1 besteht nicht, soweit von einer öffentlichen Stelle für denselben Sachverhalt bereits eine Entschädigung gezahlt wurde.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SoldRehaHomG/3#abs-5 (5) Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht pfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Entschädigung wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SoldRehaHomG/3#abs-6 (6) Für das Entschädigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

§ 2 § 4