Gesetze / Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten

SoldErnAnO 2026

§ 5 Reservistinnen und Reservisten, Soldatinnen und Soldaten, die nach dem Vierten und Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten

Stand: 01.01.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SoldErnAnO%202026/5#abs-1 (1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf zu Dienstgraden bis zum Oberst befördern. Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Dienstgrade nach § 7 Absatz 4, § 22 Absatz 6 und § 48 Absatz 3 der Soldatenlaufbahnverordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SoldErnAnO%202026/5#abs-2 (2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr entlässt Soldatinnen und Soldaten bis zum Oberst.

§ 4 § 6