Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler/zur Mathematisch-technischen Softwareentwicklerin
SoftwareentwAusbV§ 5 Zwischenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SoftwareentwAusbV/5#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SoftwareentwAusbV/5#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SoftwareentwAusbV/5#abs-3 (3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
statt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SoftwareentwAusbV/5#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Mathematische Methoden bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SoftwareentwAusbV/5#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Objektorientierte Modelle und Algorithmen bestehen folgende Vorgaben: