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SoLastVertV

§ 2 Festsetzung und Auszahlung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SoLastVertV/2#abs-1 (1) Das Ministerium der Finanzen setzt die Zuweisungen nach § 1 für die kommunalen Aufgabenträger unverzüglich nach Vorliegen der für die Bemessung nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Daten fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SoLastVertV/2#abs-2 (2) Auf die Zuweisungen nach § 1 Absatz 1 erhalten die kommunalen Aufgabenträger bis zum 15. Kalendertag des zweiten Monats eines Quartals Abschlagszahlungen. Die geleisteten Abschlagszahlungen werden mit der endgültigen Festsetzung verrechnet. Zuviel erhaltene Abschläge werden zurückgefordert oder mit entsprechenden Zahlungen nachfolgender Zeiträume verrechnet.

Einzelnorm

§ 1 § 3