Gesetze / Streitkräfteaufenthaltsgesetz
SkAufGArt 2 § 6 Uniformtragen
Stand: 10.06.2019
Mitglieder ausländischer Streitkräfte, die zum militärischen Personal gehören, sind vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarungen mit den Behörden des ausländischen Staates berechtigt, während des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland Uniform zu tragen.