Gesetze / Streitkräfteaufenthaltsgesetz

SkAufG

Art 2 § 3 Meldewesen

Stand: 10.06.2019

Bund

Mitglieder ausländischer Streitkräfte sind von der allgemeinen Meldepflicht befreit. Diese Befreiung erstreckt sich nicht auf die besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten, Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen.

Art 2 § 2 Art 2 § 4