Gesetze / Streitkräfteaufenthaltsgesetz
SkAufGArt 2 § 3 Meldewesen
Stand: 10.06.2019
Mitglieder ausländischer Streitkräfte sind von der allgemeinen Meldepflicht befreit. Diese Befreiung erstreckt sich nicht auf die besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten, Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen.