Gesetze / Streitkräfteaufenthaltsgesetz

SkAufG

Art 2 § 17 Übungen zu Lande

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SkAufG/2-17#abs-1 (1) Für Übungen gelten die deutschen Vorschriften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SkAufG/2-17#abs-2 (2) Übungen finden grundsätzlich auf Liegenschaften der Bundeswehr oder auf den den Vertragsparteien des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zur ausschließlichen Benutzung überlassenen Liegenschaften statt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SkAufG/2-17#abs-3 (3) Ist der Übungszweck auf diesen Liegenschaften nicht erreichbar, können Manöver und andere Übungen vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen deutschen Behörden im freien Gelände durchgeführt werden. In der Vereinbarung sind Verfahren zur Erteilung der Zustimmung sowie Anmeldung und Koordinierung vorzusehen.

Art 2 § 16 Art 2 § 18