Gesetze / Streitkräfteaufenthaltsgesetz

SkAufG

Art 2 § 11 Gesundheitswesen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SkAufG/2-11#abs-1 (1) Zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen, Tieren und Pflanzen sowie zur Verhütung der Verbreitung und zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen gelten die deutschen Rechtsvorschriften. Seuchenrechtliche, tierseuchenrechtliche, fleisch-, geflügelfleisch- und hygienerechtliche Maßnahmen sowie Maßnahmen auf Grund von Vorschriften des Rechts der Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände werden von den zuständigen Stellen der Bundeswehr getroffen, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen dem nicht entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SkAufG/2-11#abs-2 (2) Stehen den Mitgliedern ausländischer Streitkräfte während ihres Aufenthaltes in Deutschland ausnahmsweise keine ausreichenden eigenen ärztlichen oder zahnärztlichen Dienste zur Verfügung, so kann medizinische Behandlung durch den Sanitätsdienst der Bundeswehr auf der Grundlage gegenseitiger Vereinbarungen gewährt werden.

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