Gesetze / Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer
SichLVFinV§ 4 Höhe der Jahresbeiträge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SichLVFinV%202016/4#abs-1 (1) Der Sicherungsfonds ermittelt einmal jährlich zum Bewertungsstichtag gemäß § 7 Absatz 2 für jedes Mitglied die Differenz zwischen seiner Soll-Beteiligung und dem Zeitwert seiner Ist-Beteiligung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SichLVFinV%202016/4#abs-2 (2) Übersteigt die Soll-Beteiligung eines Mitglieds den Zeitwert seiner Ist-Beteiligung, so ist die Differenz unter Berücksichtigung von § 3 Absatz 1 Satz 2 als Jahresbeitrag zu zahlen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SichLVFinV%202016/4#abs-3 (3) Übersteigt der Zeitwert der Ist-Beteiligung die Soll-Beteiligung, wird die Differenz an das Mitglied ausbezahlt. Seine Anteile am Sicherungsfonds reduzieren sich entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SichLVFinV%202016/4#abs-4 (4) Weicht der Zeitwert der Ist-Beteiligung absolut um nicht mehr als 5 Prozent von der Soll-Beteiligung ab, so kann der Sicherungsfonds nach billigem Ermessen von einer Beitragserhebung oder Auszahlung absehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SichLVFinV%202016/4#abs-5 (5) Im ersten Jahr, in dem durch den Sicherungsfonds Jahresbeiträge erhoben werden, werden für die Berechnungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 anstatt der vollen Soll-Beteiligung ein Fünftel der Soll-Beteiligung, im zweiten Jahr zwei Fünftel, im dritten Jahr drei Fünftel und im vierten Jahr vier Fünftel zugrunde gelegt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SichLVFinV%202016/4#abs-6 (6) Tritt ein Mitglied in den Sicherungsfonds ein, nachdem der Sicherungsfonds bereits Jahresbeiträge erhoben hat, kann zur Vermeidung von Härten eine Beitragszahlung in Raten vereinbart werden.