Gesetze / Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer

SichLVFinV

§ 10 Ausscheiden aus dem Sicherungsfonds

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SichLVFinV%202016/10#abs-1 (1) Scheidet ein Mitglied aus dem Sicherungsfonds aus, wird ihm der Zeitwert seiner Ist-Beteiligung zum Ausscheidungszeitpunkt ausbezahlt. Zur Abgeltung der Verwaltungskosten in Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Mitglieds wird ein pauschaler Abschlag in Höhe von 1 Prozent des zurückzuzahlenden Betrages erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SichLVFinV%202016/10#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 erfolgt keine Auszahlung, wenn ein Mitglied aus dem Sicherungsfonds ausscheidet, weil die Erlaubnis dieses Mitglieds zum Geschäftsbetrieb gemäß § 222 Absatz 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlischt. Die Anteile dieses Mitglieds am Sicherungsfonds gehen mit dem Erlöschen der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb entschädigungslos unter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SichLVFinV%202016/10#abs-3 (3) Etwaige Ansprüche des ausscheidenden Mitglieds nach § 9 bleiben unberührt.

§ 9 § 11