Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik Vom 16./17. Dezember 1993

SiTechZStV

Anlage Artikel 2 Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

Stand: 25.08.2026

Bayern

Artikel 2

Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SiTechZStV/anlage-artikel-2#abs-1 (1) Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes als vorsitzführendem Mitglied und aus zwei Mitgliedern des Beirates, die von den streitenden Beteiligten gemeinsam benannt werden, ihnen jedoch nicht angehören dürfen. Für den Fall, daß wegen der Streitlage die Benennung eines oder beider Kandidaten nicht möglich ist, bestimmt das vorsitzführende Mitglied ein Mitglied bzw. zwei Mitglieder des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes. Die Bestimmung durch das vorsitzführende Mitglied ist endgültig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SiTechZStV/anlage-artikel-2#abs-2 (2) Lehnt der Präsident des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes die Übernahme des Vorsitzes ab, so bestimmt dieser eine vorsitzende Richterin oder einen vorsitzenden Richter des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes als vorsitzführendes Mitglied.

Art 6