Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin"
ServiceTPrV§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ServiceTPrV/1#abs-1 (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung zum Geprüften Kraftfahrzeug-Servicetechniker/zur Geprüften Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ServiceTPrV/1#abs-2 (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Kraftfahrzeug-Servicetechniker für seine Funktionen als technischer Systemspezialist, als technischer Kundenberater und betrieblicher Vermittler technischer Neuerungen in Betrieben unterschiedlicher Größe und Markenzugehörigkeit. Im einzelnen soll er folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben in den nachstehenden Handlungsbereichen wahrnehmen können:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ServiceTPrV/1#abs-3 (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin.