Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 35 Leistungsbewertung
Stand: 21.08.2026
Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler zum Schulhalbjahr innerhalb des leistungsdifferenzierten Unterrichts das Kursniveau, wird abweichend von § 13 Absatz 6 Satz 1 die Jahresnote auf Grund der erbrachten Leistungen des zweiten Schulhalbjahres gebildet.