Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung

Sek I-V

§ 18 Stammschulen, Stützpunktschulen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/18#abs-1 (1) Mit der Aufnahme eines Kindes beruflich Reisender gemäß Abschnitt 2 dieser Verordnung als Schülerin oder Schüler wird die aufnehmende Schule zur Stammschule. Die Schule ist verpflichtet, nach spätestens zwei Wochen die Aufnahme eines Kindes beruflich Reisender dem zuständigen staatlichen Schulamt mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/18#abs-2 (2) Die Stammschule meldet das Kind im digitalen Lernmanagementsystem „Digitales Lernen unterwegs“ an und nutzt dieses digitale Lernmanagementsystem. Sie ermöglicht bei Bedarf die Nutzung vorhandener Endgeräte und stellt Kindern beruflich Reisender die notwendigen Lernmittel zur Verfügung. Die Stammschule führt die Schülerakte und berät die Schülerin oder den Schüler und die Eltern über die Schullaufbahn.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/18#abs-3 (3) Die staatlichen Schulämter benennen im Benehmen mit dem jeweiligen Schulträger in der Nähe von Schausteller- oder Zirkusstandplätzen mindestens eine Schule, die sich auf die besonderen Anforderungen der schulischen Versorgung dieser Schülerinnen und Schüler einstellt (Stützpunktschule). Die Möglichkeit der Beschulung in einer anderen Schule bleibt hiervon unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/18#abs-4 (4) Die Stützpunktschulen gewährleisten den Schulbesuch während der Reise, sichern die fortlaufende Führung des digitalen Schultagebuches in „Digitales Lernen unterwegs“ und dessen sonstige Nutzung und sind gegenüber der Stammschule informationspflichtig.

§ 17 § 19