Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung

Sek I-V

§ 16 Nachprüfungen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/16#abs-1 (1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern an die Schule nach den Jahrgangsstufen 7 bis 9 eine Nachprüfung in einem Fach oder Lernbereich ablegen, um

nachträglich versetzt zu werden,

das Gymnasium nicht gemäß § 45 Absatz 5 verlassen zu müssen oder

eine Querversetzung in die Jahrgangsstufe 8 gemäß § 45 Absatz 6 Satz 2 zu erreichen.

Die Klassenkonferenz stellt fest, wer die vorstehenden Bedingungen erfüllt und damit für eine Nachprüfung in Betracht kommt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/16#abs-2 (2) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern am Ende der Jahrgangsstufe 10 am Gymnasium oder an Gesamtschulen im Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife am Ende der Jahrgangsstufe 12 eine Nachprüfung in einem Fach ablegen, um

nachträglich einen nicht erreichten Abschluss zu erwerben oder

in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt zu werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/16#abs-3 (3) Die Zulassung zur Nachprüfung erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, wenn die Verbesserung einer Note um eine Notenstufe in einem einzigen Fach oder Lernbereich genügt, um eines der Ziele gemäß Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 2 Nummer 1 und 2 zu erreichen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/16#abs-4 (4) Für die Nachprüfung bildet die Schulleitung einen Prüfungsausschuss. Mitglieder des Prüfungsausschusses sind

eine Lehrkraft, die durch die Schulleitung mit dem Vorsitz beauftragt wird,

die in dem jeweiligen Fach unterrichtende Lehrkraft als prüfendes Mitglied und

eine weitere im Fach oder im Fachbereich unterrichtende Lehrkraft zur Protokollführung.

Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit und stellt fest, ob die Nachprüfung bestanden wurde. Stimmenthaltungen sind nicht möglich.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/16#abs-5 (5) Wurde die Nachprüfung oder ein Teil der Nachprüfung aus selbst zu vertretenden Gründen versäumt, so gilt die Nachprüfung als nicht bestanden. Kann die Schülerin oder der Schüler aus nicht selbst zu vertretenden Gründen an der gesamten Nachprüfung oder an einem Teil der Nachprüfung nicht teilnehmen, so muss dies unverzüglich nachgewiesen werden. Über eine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt gegebenenfalls einen neuen Nachprüfungstermin fest, sobald die Prüfungsfähigkeit wiederhergestellt ist.

§ 15 § 17