Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
SeeSchStrO§ 5 Schiffahrtszeichen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/5#abs-1 (1) Schiffahrtszeichen im Sinne dieser Verordnung sind Sichtzeichen und Schallsignale, die Gebote, Verbote, Warnungen oder Hinweise enthalten. Die im Geltungsbereich dieser Verordnung verwendeten Schiffahrtszeichen, die Gebote und Verbote enthalten, sind in der Anlage I zu dieser Verordnung abschließend aufgeführt oder in den nach § 60 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen enthalten. Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den in der Anlage I geregelten technischen Anforderungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerland durchgeführten Prüfungen, Zulassungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/5#abs-2 (2) Die durch Gebots- und Verbotszeichen getroffenen Anordnungen sind zu befolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/5#abs-3 (3) Das Beschädigen oder Beeinträchtigen der Erkennbarkeit der Schiffahrtszeichen ist verboten.
Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 § 12 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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