Gesetze / Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter
SeemannsÄKostV 2001§ 1
Stand: 10.06.2019
Die Seemannsämter erheben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Seemannsrechts Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. Neben den Gebühren werden Auslagen erhoben.