Gesetze / Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere
SeelotRevierV 1978§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotRevierV%201978/1#abs-1 (1) Bewerber um eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Ausübung der Tätigkeit eines Seelotsen über See (Überseelotse) oder auf einer Seeschiffahrtstraße, die nicht zu den Revieren gehört, müssen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über das Seelotswesen erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotRevierV%201978/1#abs-2 (2) Für die nachstehend aufgeführten Fahrtgebiete reichen folgende Anforderungen an den Grad des Befähigungszeugnisses aus:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeelotRevierV%201978/1#abs-3 (3) In besonderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde zeitlich begrenzte Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen.