Gesetze / Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs
SeeVerkSiV§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeVerkSiV/1#abs-1 (1) Zweck dieser Verordnung ist es, sicherzustellen, daß in einem Verteidigungsfall sowie in einer Zeit, in der die Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf einen möglichen Verteidigungsfall erhöht werden muß, die erforderlichen lebenswichtigen Verkehrsleistungen, insbesondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, von der Seeschiffahrt erbracht werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeVerkSiV/1#abs-2 (2) Seeschiffe im Sinne dieser Verordnung sind die Seeschiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.