Gesetze / Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung
SVertO§ 49 Kosten
Stand: 10.06.2019
Die nach § 32 Abs. 3 der Haftungssumme endgültig zur Last fallenden Kosten sind auch dann mit Vorrang vor den festgestellten Ansprüchen zu berichtigen, wenn aus der Haftungssumme Teilsummen nach § 46 Abs. 2 gebildet werden.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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