Gesetze / Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung
SVertO§ 49 Kosten
Stand: 10.06.2019
Die nach § 32 Abs. 3 der Haftungssumme endgültig zur Last fallenden Kosten sind auch dann mit Vorrang vor den festgestellten Ansprüchen zu berichtigen, wenn aus der Haftungssumme Teilsummen nach § 46 Abs. 2 gebildet werden.