Gesetze / Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung
SVertO§ 3 Anwendung der Zivilprozeßordnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BGH, 11.06.2013 – VI ZB 31/12Binnenschifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren: Voraussetzungen der Aussetzung des VerfahrensZitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/3#abs-1 (1) Auf das Verteilungsverfahren finden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Entscheidungen können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/3#abs-2 (2) Gegen die Entscheidungen im Verteilungsverfahren findet die sofortige Beschwerde statt, soweit nicht in §§ 12, 33 etwas anderes bestimmt ist. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt einen Monat. Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.