Gesetze / Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung
SVertO§ 11 Bekanntmachung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/11#abs-1 (1) Nach der Eröffnung des Verteilungsverfahrens hat das Gericht den wesentlichen Inhalt des Beschlusses über die Festsetzung der Haftungssumme und des Beschlusses über die Eröffnung des Verteilungsverfahrens, die öffentliche Aufforderung und den allgemeinen Prüfungstermin öffentlich bekanntzumachen; in der Bekanntmachung sind Name und Anschrift des Sachwalters anzugeben. Das Gericht hat auch besondere Prüfungstermine öffentlich bekanntzumachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/11#abs-2 (2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch mindestens einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger sowie in wenigstens ein weiteres vom Gericht zu bestimmendes Blatt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Ausgabe der die erste Einrückung enthaltenden Nummer des Bundesanzeigers. Ist nach den Umständen anzunehmen, daß in erheblichem Umfang Gläubiger an dem Verfahren teilnehmen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, so soll die Bekanntmachung auch in wenigstens ein Blatt eingerückt werden, das in diesem Gebiet erscheint.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/11#abs-3 (3) Die öffentliche Bekanntmachung gilt als Zustellung an alle Beteiligten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/11#abs-4 (4) Den ihrer Anschrift nach bekannten Gläubigern und Schuldnern hat das Gericht den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung besonders mitzuteilen. Der Mitteilung ist der volle Wortlaut des Beschlusses über die Festsetzung der Haftungssumme und des Beschlusses über die Eröffnung des Verteilungsverfahrens beizufügen.