Gesetze / Seelotsenuntersuchungsverordnung
SeeLotUntV 1998§ 6
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeLotUntV%201998/6#abs-1 (1) Die Farbtüchtigkeit ist mit dem Anomaloskop und bei natürlichem Licht nach den Farbtafeln von Stilling/Velhagen sowie nach einem weiteren Farbtafelverfahren, zum Beispiel Ishihara oder Boström, zu prüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeLotUntV%201998/6#abs-2 (2) Bei Seelotsenbewerbern und Seelotsenanwärtern gilt die erforderliche Farbtüchtigkeit als vorhanden, wenn bei der Untersuchung mit dem Anomaloskop ein Anomalquotient von 0,7 bis 1,4 erreicht wird und die gezeigten Farbtafeln schnell und richtig erkannt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeLotUntV%201998/6#abs-3 (3) Bei Seelotsen gilt die erforderliche Farbtüchtigkeit als vorhanden, wenn die gezeigten Farbtafeln schnell und richtig erkannt werden.