Gesetze / Seelotsenuntersuchungsverordnung

SeeLotUntV 1998

§ 4

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeLotUntV%201998/4#abs-1 (1) Bei Seelotsenbewerbern und Seelotsenanwärtern gilt das erforderliche Hörvermögen als vorhanden, wenn auf dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr Flüstersprache auf fünf Meter Entfernung verstanden wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeLotUntV%201998/4#abs-2 (2) Bei Seelotsen gilt das erforderliche Hörvermögen als vorhanden, wenn auf dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr Flüstersprache auf drei Meter Entfernung oder auf einen Meter Entfernung auf dem schlechteren und auf fünf Meter Entfernung auf dem besseren Ohr verstanden wird. Sprache gewöhnlicher Lautstärke muß auf fünf Meter Entfernung mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr verstanden werden.

§ 3 § 5