Gesetze / Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung
SeeLAuFVAnlage 3 (zu § 7 Absatz 2) Bewertungsmaßstab
Stand: 25.02.2023
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 49, S. 26)
Abschnitt 1 Bewertung der Leistungen in den Ausbildungsfahrten
Die Leistungen der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter in den Ausbildungsfahrten werden wie folgt bewertet:
Abschnitt 2 Bewertung der Ausbildungsfahrten
Die Bewertung der Leistung in den Ausbildungsfahrten erfolgt in folgenden Kriterien:
Auf jeder Ausbildungsfahrt sind zu bewerten
Zu bewerten sind außerdem folgende individuelle Kriterien, die je nach Verlauf der Ausbildungsfahrt und dem Ausbildungsstand der Anwärterin oder des Anwärters von der anleitenden Lotsin oder dem anleitenden Lotsen bestimmt werden:
Abschnitt 3 Gesamtbewertung
Die Gesamtbewertung ergibt ein „geeignet“, wenn jedes der in Abschnitt 2 genannten Kriterien im arithmetischen Mittel mindestens mit „überwiegend erfüllt“ (100 – 61 %) bewertet wurde.
Liegt ein Kriterium darunter, ist die Gesamtbewertung „nicht geeignet“.