Gesetze / Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung
SeeBewachDV§ 14 Ausrüstung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeBewachDV/14#abs-1 (1) Das Bewachungsunternehmen hat darzustellen, welche Waffen und sonstige Ausrüstung verwendet werden. Dabei sind auch deren spezifische Eigenschaften zu nennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeBewachDV/14#abs-2 (2) Die Ausrüstung muss umfassen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeBewachDV/14#abs-3 (3) Bei der Auswahl der jeweiligen Modelle hat das Bewachungsunternehmen darauf zu achten, dass die für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Hafen- und Küstenstaaten geltenden Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbestimmungen sowie die Bestimmungen für Handels- und Vermittlungsgeschäfte im Außenwirtschaftsverkehr eingehalten werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeBewachDV/14#abs-4 (4) Die Ausrüstung ist vor jedem Einsatz vom Bewachungsunternehmen auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Nicht funktionsfähige Ausrüstungsteile sind durch gleichwertige Ausrüstungsteile zu ersetzen. Änderungen sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich mitzuteilen.