Gesetze / Seearbeitsgesetz

SeeArbG

§ 126 Besatzungsmitgliedern gleichgestellte Personen

Stand: 10.06.2019

Bund

Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal und Sicherheitskräfte privater nach der Gewerbeordnung zugelassener Bewachungsunternehmen stehen hinsichtlich dieses Unterabschnitts den Besatzungsmitgliedern gleich.

§ 125 § 127