Gesetze / See-Arbeitszeitnachweisverordnung

See-ArbZNV

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1) Standardmuster für die Übersicht über die Arbeitszeiten und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern

Stand: 10.06.2019

Bund

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2798 - 2799)



Name des Schiffes: _____________________IMO-Nummer (falls vorhanden) __________Flagge des Schiffes: _____________________
Besatzungsmitglied (vollständiger Name): __________________________________________Dienstliche Stellung/Rang: _________________
Monat und Jahr: ________________________Wachdienst[2] ja ⃞ nein ⃞

Übersicht über die Arbeits-/Ruhezeiten[3]

Bitte kennzeichnen Sie die Arbeits- oder Ruhezeiten ggf. mit einem „X“ oder verwenden Sie eine durchgehende Pfeillinie.

Bitte füllen Sie die umstehende Tabelle aus

Für dieses Schiff gelten die nachstehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
über die Begrenzung der Arbeitszeiten oder Mindestruhezeiten:   §§ 42 bis 55 Seearbeitsgesetz___________________________________

Für dieses Schiff gelten die nachstehenden Tarifverträge über die Begrenzung der Arbeitszeiten oder Mindestruhezeiten: ___________________ 

Ich bestätige, dass die Übersicht die Arbeits- bzw. Ruhezeiten des betroffenen Besatzungsmitglieds korrekt wiedergibt.

Name des Kapitäns oder der vom Kapitän zur Unterzeichnung dieser Übersicht beauftragten Person: _________________________________ 

Unterschrift des Kapitäns oder der hierzu beauftragten Person: _________________ Unterschrift des Besatzungsmitglieds: ________________ 

Dem Besatzungsmitglied ist eine Kopie dieses Nachweises auszuhändigen.

Dieses Formular ist gemäß den von der
Berufsgenossenschaft für Transport- und Verkehrswirtschaft
aufgestellten Verfahren zu prüfen.

_______________

1 Die in dieser Mustertabelle enthaltenen Angaben sind in den Arbeitssprachen des Schiffes sowie in Englisch zu machen.

2 Mit √ bestätigen.

3 Nichtzutreffendes streichen.


1 Auszufüllen und zu verwenden gemäß den von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft vorgegebenen Verfahren.

2 Um die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen an die Arbeits- und Ruhezeiten der Besatzungsmitglieder sicherzustellen, können sich zusätzliche Berechnungen und Überprüfungen als erforderlich erweisen.

§ 7