Gesetze / See-Arbeitszeitnachweisverordnung See-ArbZNV § 4 Sprachenvorschrift Stand: 10.06.2019 Bund Die Übersicht über die Arbeitsorganisation nach § 2 sowie die Arbeitszeitnachweise nach § 3 sind in deutscher und englischer Sprache und in den weiteren Arbeitssprachen des Schiffes zu führen.